Keine Berücksichtigung der steuerfreien Pauschalen beim Elterngeld

Das Ergebnis des Urteils ist ungerecht und eine typische Frauenfalle! Eine Mutter, die vor der Geburt des Kindes 1.250 Euro netto und 150 Euro aus einer Übungsleiterpauschale (z.B. VHS Dozentin, oder Trainerin) verdient hat (insgesamt 1.400 Euro), bekommt Elterngeld nur auf Grundlage der 1.250 Euro, die Übungsleiterpauschale bleibt unberücksichtigt.


Zwar stellen die Richter fest: "Ausgehend von dem Grundsatz, dass das Elterngeld das ohne die Kinderbetreuung zu erwartende Einkommen (anteilig in dem durch § 2 Abs. 2 BEEG vorgesehenen Rahmen) ersetzen soll, um die Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und ihnen den Entschluss zu erleichtern, dass sie in diesem Zeitraum persönlich für ihr Kind sorgen (vgl. zu den Zielen des Elterngeldes auch Vorlagebeschluss des Senates vom 13. April 2011 - L 2 EG 20/10 -), wäre es einleuchtend und folgerichtig, dieses Einkommen in voller Höhe und damit unter Einschluss von steuerfreien Zuschlägen der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen. Auch diese prägen den zu erhaltenden "individuellen Einkommensstandard" (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 21/09 R, Juris-Rz 64).

 

Es lässt sich schwer objektivieren, dass eine Mutter, die vor der Geburt ein Nettomonatseinkommen von 1.400 € ohne weitere Zuschläge bezogen hat, nur durch höhere Elterngeldleistungen zu einer Entscheidung für die persönliche Kinderbetreuung motiviert werden kann, als eine Mutter, die neben ihrem sich aufgrund ihres steuerpflichtigen Einkommens bezogenen Nettomonatseinkommen von 1.250 € noch steuerfreie Zuschläge bzw. ein steuerfreies Nebeneinkommen in Höhe von monatlich (netto = brutto) 150 € bezogen hat. Beide Mütter erleiden durch den Verzicht auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einen Nettoeinkommensverlust von 16.800 € im Jahr."  Leider kommen sie aber zu einem unbefriedigenden Ergebnis. (Urteil vom 21. November 2013, L 2 EG 7/12) mehr...

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