Eltern dürfen nicht auf Tagesmutter verwiesen werden!

VG Köln bestätigt mit Beschluss vom 18.07.2013 (Az. 19 L 877/13) die Wahlfreiheit der Eltern zwischen Krippe und Tagesmutter

Birgit Herkelmann-Mrowka Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln
Birgit Herkelmann-Mrowka Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18.07.2013 (Aktenzeichen 19 L 877/13) die Stadt Köln verpflichtet den Eltern ab dem 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, wenn Eltern sich für eine Kindertagesstätte entschieden haben.

 

Das VG Köln hat klargestellt, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

Schon auf dem Kinderbetreuungskongress in Stade am 8. Juni 2013 wurde im Vortrag der Rechtsanwältin Angela Heinssen festgestellt, dass der Wortlaut des Anspruchs in § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht der Eltern eine Wahlfreiheit zwischen Tageseinrichtung oder Kindertagespflege biete.

 

Die Jugendhilfeträger können nicht darauf verweisen, dass sie allein eine Planungsverantwortung gem. § 79 SGB VIII treffe und sie lediglich an die politischen Vorgaben gebunden seien, wonach 70 % der Plätze in Krippen geschaffen werden sollen und 30 % der Plätze bei Tagesmütter. Denn auch für die Planungsverantwortung ist ein qualifizierter Bedarfsplan gemäß § 80 SGB VIII erforderlich, der die wirklichen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Eltern berücksichtigt. Die bundesweit erstellten Bedarfspläne sind oft rein statistische Bedarfspläne und erfüllen in der Regel die Anforderungen des § 80 SGB VIII nicht. Tatsächlich haben aber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht gem. § 80 Abs. 3 SGB VIII die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Vorsorge zu treffen, dass auch unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann

 

In Niedersachsen regelt § 12 Abs. 4 KitaG Niedersachsen ausdrücklich, dass die Tagespflege allenfalls vorübergehender Ersatz sein kann bei einem unvorhergesehenem Bedarf, der nicht erfüllt werden kann. Der Bedarf ist in der Regel aber schon durch die statistischen Bedarfspläne vorherzusehen.

 

Anmerkung: Nach Auffassung des VG Köln haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben (U-3-Betreuung), ab dem 1. August 2013 außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets ist überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km

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