Der Beginn der Schulpflicht hat sich verschoben. Nunmehr sind alle Kinder, die bis zum folgenden September das sechste Lebensjahr vollenden, schulpflichtig. Davon gibt es Ausnahmen:

  • Kinder, die die körperliche, geistige Schulfähigkeit besitzen und im sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind werden auf Antrag früher aufgenommen.
  • Zurückgestellt werden Kinder, die noch nicht ausreichend körperlich und geistig entwickelt sind und im sozialen Verhalten nicht ausreichend entwickelt sind.

Die Verschiebung des Einschultermins führt zu einiger Verwirrung, da auffällig viele Kinder, die nach dem 30. Juni geboren wurden, amtsärztlich zurückgestellt werden. Hier kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schule die Schulreife festgestellt werden, so dass das Kind eingeschult werden kann.

§ 64 Nds Schulgesetz, Beginn der Schulpflicht:

(1) 1Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.September vollenden werden. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 3Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

(3) 1Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. 2Die Schule stellt bei den gemäß Absatz 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.