In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass Betreuungsort nicht weiter als 30 min kombinierter Fuß- und Busweg vom Wohnort entfernt liegen darf

Das VG Stade hat in einem Beschluß vom 15.08.2002 4 B 1386/02 festgestellt:

 

"Der Träger der Jugendhilfe erfüllt den gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz auch durch Zuweisung eines Platzes in einer Nachbargemeinde, wenn in der Wohnortgemeinde die Kapazität erschöpft ist. "Ortnah" ist in einem Flächenlandkreis jedenfalls eine Entfernung von sechs Kilometer."

 

"Dabei ist nämlich zu beachten, dass in einem Flächenlandkreis wie Verden von vornherein für die Anfahrtswege zu öffentlichen Einrichtungen von anderen Dimensionen auszugehen ist, als dies etwa in Ballungsräumen der Fall ist. Ein Zeitaufwand von rund einer viertel Stunde ist jedenfalls zumutbar und spricht nicht gegen eine ortsnahe Versorgung mit einem Kindergartenplatz."