Eltern sind empört!

"Landkreis Stade spielt auf Zeit bei Kindertagespflegebeiträgen"

Der Landkreis Stade spiele auf Zeit und bereichere sich an den überzahlten Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung in der Kindertagespflege in den Jahren 2009 - 2013. Auf einer Informationsveranstaltung am 29. Januar 2014 in Grünendeich zeigten sich die Eltern empört über das Verhalten des Jugendamtes vom Landkreis Stade. Die bisher erfolgten Rückzahlungen waren ohne Begründung auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt, beklagten die betroffenen Eltern. Mit dem Beginn der Rückzahlung habe der Landkreis Stade aber anerkannt, dass es eine Pflicht zur Rückzahlung gebe. Die Rückzahlung der überzahlten Elternbeiträge müsse nun auch für den gesamten Zeitraum erfolgen. Vorausgegangen war die rückwirkende Änderung der Kindertagespflegesatzung für die Jahre 2009 - 2013 mit Beschluss des Kreistages am 9. Dezember 2013.

 

Geärgert hatten sich viele Eltern, dass sie schon am Telefon von der berechtigten Antragsstellung abgewimmelt werden sollten. Dabei gibt es aus verschiedenen Rechtsgrundlagen eine Pflicht zur Korrektur des Bescheides. Das Jugendamt selbst hält § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für anwendbar. Demnach müßten die Elternbeiträge ohne Antrag zurückgezahlt werden. So wurde das auch für eine gewissen Zeitraum gehandhabt.

 

Eine Möglichkeit der Einschränkung dieser Rechtsvorschrit gibt es entgegen der Ansicht des Jugendamtes bei den Elternbeiträgen nicht. Soweit das Jugendamt vorgeträgt die Elternbeiträge enthielten neben der Belastung auch eine Begünstigung, greift das nicht. Tatsächlich handelt sich eben gerade nicht um sozialhilfeähnliche Begünstigungen. 

 

Zum einen ist die jetzt vorgenommmen Senkung der Elternbeiträge lediglich eine Korrektur der bisherigen erheblichen Überdeckung und gerade keine Begünstigung. Zum anderen ist der Elternbeitrag. gem § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII eben ein belastender Verwaltungsakt, der lediglich sozialgestaffelt werden kann. Zwar kann damit das Kostendeckungsprinzip außnahmsweise durchbrochen werden. Damit erfolgt aber gerade keine Bedarfsprüfung wie im Sozialhilferecht, die eine Einschränkung des § 44 SGB X zur Folge haben könnte. Das ist allein dem Zuschußantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorbehalten, der auf § 90 Abs. 4 und damit die Sozialhilfevorschriften verweist.

 

Die Eltern vereinbarten nach der Sitzung, sich gemeinsam für einen Pressetermin wieder zu treffen und wollten sich außerdem direkt an den Landrat Roesberg wenden, damit kurzfristig eine Lösung gefunden werden könne.

Auch in vielen anderen Landkreises sind die Kindertagespflegesatzungen nichtig, da die erheblichen Zuwendungen des Landes Niedersachsen in der Kalkulation unberücksichtigt bleiben und die Kosten überdeckt werden. Außerdem fehlt es an der notwendigen Gebührengleichstellung von Kita und Kindertagespflege. Betroffen sind Landkreis Rotenburg, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Osterholz, Landkreis Vechta, Landkreis Oldenburg....

 

Besser hat es der Landkreis Emsland gelöst. In der Satzung wird klargestellt: "Der Kostenbeitrag entspricht der Einstufung (Stufen I bis IV) bei der Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagesstätten und richtet sich nach dem Familieneinkommen (Gesamtbetrag der positiven Einkünfte lt. Einkommenssteuergesetz)."

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