KiTaG Niedersachsen

§ 10

Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten

(1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. 2 Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden einen Elternrat. 4 Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.

(2) 1 Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). 2 Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. 3 An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. 4 Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) 1 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. 2 Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenom-men werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mit entscheidet.

(4) 1 Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2 Das gilt insbesondere für

1.

die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,

2.

die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,

3.

die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,

4.

die Öffnungs- und Betreuungszeiten.

3 Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.