Die Kommune ist verpflichtet ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleistet. Sie kann auf den Nachmittagsplatz nur verweisen, wenn ein besonderer Bedarf an Nachmittagsbetreuung vorhanden ist. Ansonsten ist sie verpflichtet, einen Vormittagsplatz zur Verfügung zustellen. Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.