§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 KitaG Nds

"In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2 Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein."

1. DVO KitaG Nds

§ 2 Gruppengröße

(1) Die Größe der Gruppen beträgt

  1. in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder,
  2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder,
  3. in Horten höchstens 20 Kinder.

(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Absatz 1 Nr.2 zugelassene Höchstzahl

  1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz,
  2. je Schulkind um einen halben Platz zu verringern.